§ 14 eIDKG - Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
§ 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.