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§ 14 eIDKG - Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
Stand 09.07.2021
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§ 14 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
Für die Speicherung von Daten im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises, auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes entsprechend.