§ 16 eIDKG - Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
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§ 16 Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-DiensteanbieterUm Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.