§ 17 eIDKG - Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
§ 17 Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.