§ 17 eIDKG - Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter
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§ 17 Berechtigung für IdentifizierungsdiensteanbieterWer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 12 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. § 21b des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.