§ 21 Ungültigkeit (1) Eine eID-Karte ist ungültig, wenn - 1.
Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder mit Ausnahme der Angabe über die Anschrift unzutreffend sind oder
- 2.
die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(2) Die eID-Karte-Behörde hat eine eID-Karte für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Ausstellung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.