§ 22 eIDKG - Einziehung und Sicherstellung
§ 22 Einziehung und Sicherstellung (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden.
(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die ungültig ist.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.