(2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn - 1.
eine Person sie unberechtigt besitzt oder
- 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die ungültig ist.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.