(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Diskussion zu § 3 eIDKG
LX
30.07.2025 05:48
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