ergebnissen und Vergleichslisten des elektronischen Programms auch das genehmigte Schulungsmaterial oder der Rote-Hand-Brief angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt
- 1.
- durch einen Hyperlink zur Stelle der Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, an der der Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs bereitgestellt wird, oder
- 2.
- durch ein im elektronischen Programm hinterlegtes Dokument mit dem Wortlaut des genehmigten Schulungsmaterials oder des Rote-Hand-Briefs im Dateiformat PDF.
(4) Alle Rote-Hand-Briefe müssen im elektronischen Programm an geeigneter Stelle fortlaufend archiviert angezeigt werden. Die Anzeige erfolgt
- 1.
- durch einen Hyperlink zur Internetseite der zuständigen Bundesoberbehörde, auf der der Wortlaut der Rote-Hand-Briefe bereitgestellt wird, oder
- 2.
- durch eine Dateiliste mit im elektronischen Programm hinterlegten Dokumenten mit dem Wortlaut der Rote-Hand-Briefe im Dateiformat PDF.
§ 4 Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses als strukturierten Datensatz allgemein zugänglich auf seiner Internetseite bereit.
(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten Angaben aus den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses müssen in der maschinenlesbaren Fassung auch einzeln maschinell lesbar und referenzierbar sein.
(3) Die in § 2 Absatz 1 Nummer 12 genannte Zusammenfassung der tragenden Gründe zum Beschluss soll in verständlicher Sprache abgefasst sein. Sie soll so abgefasst sein, dass kein Widerspruch zu der Aussage des Beschlusses selbst entsteht und die tragenden Gründe aus sich heraus verständlich sind. Die Länge der Zusammenfassung soll 2 000 Zeichen nicht überschreiten.
§ 5 Datenschutz und Datensicherheit Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
§ 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form (1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes entsprechen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt das Nähere zu den Formaten und die technische Struktur des Datensatzes in der maschinenlesbaren Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik spätestens bis zum 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Verfahrensordnung auch Regelungen zur Meldung fehlerhafter Angaben in der maschinenlesbaren Fassung und zur Korrektur fehlerhafter Angaben treffen.