§ 5 EAMIV - Datenschutz und Datensicherheit
§ 5 Datenschutz und Datensicherheit Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.