§ 12 GenTSV - Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen
§ 12 Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen (1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.
(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.
(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.