§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1Polizeieinsätze
1.1.1Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer Gefahrenlage veranlasst wurdenach Zeitaufwand
1.1.2Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurdenach Zeitaufwand
1.1.3Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Notrufzeichen veranlasst wurdenach Zeitaufwand
1.1.4Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veranlasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen Anlage bestandnach Zeitaufwand
1.1.5Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommennach Zeitaufwand
1.1.6Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen, wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mitgeteilt wirdnach Zeitaufwand
1.1.7Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden abgängigen Personnach Zeitaufwand
1.1.8Rettung oder Bergung von Tierennach Zeitaufwand
1.2Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
1.2.1Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern
1.2.2Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
1.2.3Kosten anderer Behörden und Dritter
1.2.4Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen oder aufgefundenen Person
1.2.5Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder aufgefundene Person
1.3Ordnungsverfügungen
1.3.1Verfügung eines Mitführverbotesnach Zeitaufwand
1.3.2Erteilung einer Meldeauflagenach Zeitaufwand
2Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG
2.1Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahmenach Zeitaufwand
2.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu erheben.
3Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die Gefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids ist ausgenommen
3.1Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Absatz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Datennach Zeitaufwand
3.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1Kosten anderer Behörden
3.2.2Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag
4Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG57,85
5Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b zweite Variante StPO64,05
6Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG
6.1Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladungnach Zeitaufwand
6.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.
7Platzverweisung nach § 38 BPolG
7.1Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 BPolG48,05
7.2Schriftliche Platzverweisung
7.2.1Erstmalige Platzverweisung96,05
7.2.2Wiederholte Platzverweisung56,15
8Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person, die sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausgenommen
8.1Anordnung des Gewahrsams79,80
8.2Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung
(zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1)
7,00 je angefangene
Viertelstunde
8.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
8.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
8.3.2Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren oder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten des Bundes (PVB)16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
8.3.3Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen
8.3.4Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit
8.3.5Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person
8.3.6Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person
8.3.7Kosten anderer Behörden und Dritter
9Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG
9.1Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen55,55
9.2Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
9.2.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
9.2.2Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
9.2.3Kosten anderer Behörden und Dritter
10Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG
10.1eines Kraftfahrzeugs1,20 pro Tag
10.2eines Kraftrads0,60 pro Tag
10.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
10.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
10.3.2Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder einen PVB16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
10.3.3Kosten anderer Behörden und Dritter
11Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG
11.1Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 Absatz 3 Satz 1 BPolG77,10
11.2Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachennach Zeitaufwand
11.3Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
11.3.1Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
11.3.2Kosten anderer Behörden und Dritter
12Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Absatz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schließung einer Grenzübergangsstelle
12.1Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolGnach Zeitaufwand
12.2Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenzerlaubnis für Rettungsflüge84,30
12.3Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzübertrittskontrolle nach § 2 BPolG
an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzübergangsstelle zugelassen ist, oder
außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben.
16,91 je angefangene
Viertelstunde pro PVB
13Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den Gebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.