Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach § 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei | |
1.1 | Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG | 3,60 |
1.2 | Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG | nach Zeitaufwand |
1.3 | Zwangsgeld nach § 11 VwVG | 67,20 |
1.4 | Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG | nach Zeitaufwand |
2 | Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6 Absatz 2 VwVG durch die Bundespolizei | |
2.1 | Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG | nach Zeitaufwand |
2.2 | Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG | nach Zeitaufwand |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben: | |
3.1 | Kosten für Dolmetscher | |
3.2 | bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2: | |
3.2.1 | Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasserwerfern | |
3.2.2 | Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden | |
3.2.3 | Kosten anderer Behörden und Dritter |
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
1 | Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1 BDBOSG | nach Zeitaufwand |
2 | Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige Auskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen | nach Zeitaufwand |
3 | Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG | |
3.1 | für eine Funkleitstelle | |
3.1.1 | ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | |
3.1.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 401,00 |
3.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1) | 3,83 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
3.1.2 | mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | nach Zeitaufwand |
3.2 | für ein sonstiges Endgerät | |
3.2.1 | ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | |
3.2.1.1 | Erteilung des Zertifikats | 334,00 |
3.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1) | 3,83 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
3.2.2 | mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | nach Zeitaufwand |
4 | Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2 BDBOSG | |
4.1 | für eine Funkleitstelle | |
4.1.1 | ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | |
4.1.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 548,00 |
4.1.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1) | 18,60 pro Änderungsfall- gruppe |
4.1.1.3 | Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.1.1.1 und 4.1.1.2) | 8,61 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
4.1.2 | mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS | nach Zeitaufwand |
4.2 | für ein sonstiges Endgerät | |
4.2.1 | ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | |
4.2.1.1 | Erteilung des Änderungszertifikats | 481,00 |
4.2.1.2 | Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuordnen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1) | 18,60 pro Änderungsfall- gruppe |
4.2.1.3 | Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leistungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 4.2.1.1 und 4.2.1.2) | 8,61 pro nachzuweisendem Leistungsmerkmal |
4.2.2 | mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS | nach Zeitaufwand |
5 | Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerätes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG | 180,00 |
6 | Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG | 593,00 |