NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV201,00




NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung
1.1nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV100,00
1.2nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 LBAV200,00
1.3nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 LBAV200,00
1.4nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpassungslehrgangs (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV)300,00




NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht verweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informationen oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und 34 DS-GVOnach Zeitaufwand
2Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DS-GVO ist gebührenbefreit.
3Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVOnach Zeitaufwand
4Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVOnach Zeitaufwand
5Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVOnach Zeitaufwand
6Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b DS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werdennach Zeitaufwand
7Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47 DS-GVOnach Zeitaufwand
8Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 DS-GVOnach Zeitaufwand
9Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG und § 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DS-GVO gebührenbefreit.