- a)
- von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und
- b)
- den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die
- aa)
- in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und
- bb)
- zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in
diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen (1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn antragstellende Personen nur über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes