(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen:
1.
einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
2.
einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.
Diskussion zu § 10 PsychThG
LX
17.07.2025 21:40
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