- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebammenberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs geeignet ist.
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbringende Person der zuständigen Behörde die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärungen vorzulegen.
§ 62a Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung (1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:
- 1.
- die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist,
- 2.
- die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit einer Hebamme nur partiell entspricht, rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat, in diesem Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten, in einem
- oder in mehreren Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat, und
- 3.
- die Voraussetzungen nach § 59a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.
(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Absatz 1. Sie dürfen insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.
(3) Die §§ 6 bis 8, § 59a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 60 Absatz 4, die §§ 61, 62, 65 Absatz 1 und 2, die §§ 66 bis 69 und 70 Absatz 2 gelten entsprechend.
Abschnitt 2. Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des