Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,
- 1.
- dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Hebamme rechtmäßig niedergelassen ist,
- 2.
- dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderlich ist.
Teil 6. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll.
(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die antragstellende Person den Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausübt.
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
- 1.
- sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
- 2.
- die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
- 3.
- dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs untersagt worden ist oder
- 4.
- in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
- 1.
- die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
- 2.
- zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
- 3.
- die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
- 1.
- die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
- 2.
- die Entgegennahme der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 61 oder