§ 3 HebG - Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.
Diskussion zu § 3 HebG
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26.06.2025 11:28