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§ 36 HebG - Probezeit
Stand 04.03.2021
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§ 36 Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.