§ 42 HebG - Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.