§ 45 HebG - Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.