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§ 45 HebG - Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Stand 04.03.2021
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§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.