- 1.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,
- 2.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprüfung zu absolvieren, oder
- 3.
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so kann die antragstellende Person zwischen der Eignungsprüfung und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen.