§ 68 HebG - Löschung einer Warnmitteilung
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt- unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.