- 2.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;
- 3.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;
- 4.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;
- 5.
- die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;
- 6.
- die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.
§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28 (1) Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhebungen der nicht plausiblen Erhebungseinheiten erforderlich sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor und sind insoweit datenschutzrechtlich verantwortlich im Sinne des § 27.
(2) Das Statistische Bundesamt gruppiert die Personendatensätze aus dem Datenbestand nach § 28 unter Rückgriff auf die in den Daten nach § 28 enthaltenen Angaben zu Haushalten und Familien und ordnet sie ungeachtet vom Wohnungsstatus der Personen Wohnungen zu.
(3) Zum Zwecke der Erstellung von Qualitätsberichten gleicht das Statistische Bundesamt die Ergebnisse der
Wiederholungsbefragungen nach § 22 mit den Daten nach § 28 ab.
§ 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung Die Hilfsmerkmale nach den §§ 6, 10 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 16 dürfen verwendet werden, um neue Merkmale zu Typ und Größe der Familie und des Haushalts zu generieren und zu speichern.
§ 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.
(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.
§ 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder