Abschnitt 7. Schlussvorschriften

§ 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.
§ 36 Finanzzuweisung Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens 31. März 2020 festzulegen.
§ 36a Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
2.
den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
3.
die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
4.
eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
5.
festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte
zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
6.
festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und
7.
festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.
§ 37 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.