§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden (1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsmerkmal im Melderegister,
- 2.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
- 3.
- Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
- 4.
- Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 5.
- Geburtsdatum,
- 6.
- Geburtsort,
- 7.
- bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- 8.
- Geschlecht,
- 9.
- Staatsangehörigkeiten,
- 10.
- Familienstand,
- 11.
- Wohnungsstatus,
- 12.
- Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
- 13.
- Datum des Beziehens der Wohnung,
- 14.
- Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
- 15.
- Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
- 16.
- Datum der Anmeldung,
- 17.
- Datum des Wohnungsstatuswechsels,
- 18.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 19.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,
- 20.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,
- 21.
- Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
- 22.
- Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
- 23.
- Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
- 24.
- Sterbedatum,
- 25.
- Datum des Auszugs aus der Wohnung,
- 26.
- Datum der Abmeldung,
- 27.
- Zuzugsdatum – Bund –,
- 28.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:
- 1.
- zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
- 1a.
- zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
- 2.
- zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,
- 3.
- zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,
- 4.
- zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am