§ 5 ZensG 2022 - Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden (1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:
1.
Ordnungsmerkmal im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
8.
Geschlecht,
9.
Staatsangehörigkeiten,
10.
Familienstand,
11.
Wohnungsstatus,
12.
Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
13.
Datum des Beziehens der Wohnung,
14.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
15.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
16.
Datum der Anmeldung,
17.
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
18.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,
19.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,
20.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,
21.
Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,
22.
Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,
23.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
24.
Sterbedatum,
25.
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
26.
Datum der Abmeldung,
27.
Zuzugsdatum – Bund –,
28.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:
1.
zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
1a.
zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,
2.
zum Stichtag 14. November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,
3.
zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,
4.
zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.
(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.