(5) Das Statistische Bundesamt überprüft die Daten innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.
§ 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Hochrechnung zu dem Stichtag, der dem Zensusstichtag am nächsten liegt, elektronisch bis spätestens sieben Monate nach dem Stichtag die folgenden statistischen Auswertungen aus ihrem Datenbestand:
- 1.
- Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen,
- 2.
- Anzahl der geringfügig entlohnt Beschäftigten,
- 3.
- Anzahl der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten oder nicht zu aktivierenden Personen sowie
- 4.
- Anzahl der Personen, die als Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung geführt werden.
Unterabschnitt 2. Gebäude- und Wohnungszählung
§ 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.
(2) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen.
(3) Ausgenommen von der Gebäude- und Wohnungszählung sind Kasernen und vergleichbare Unterkünfte ausländischer Streitkräfte sowie Dienstwohnungen, die ausschließlich dem Wohnen Bediensteter internationaler Organisationen oder diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen anderer Staaten vorbehalten sind.
§ 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (1) Erhebungsmerkmale sind
- 1.
- für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
- a)
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
- Art des Gebäudes,
- c)
- Eigentumsverhältnisse,
- d)
- Gebäudetyp,
- e)
- Baujahr,
- f)
- Heizungsart und Energieträger,
- g)
- Zahl der Wohnungen,
- 2.
- für Wohnungen: