- a)
- Art der Nutzung,
- b)
- Leerstandsgründe,
- c)
- Leerstandsdauer,
- d)
- Fläche der Wohnung,
- e)
- Zahl der Räume,
- f)
- Nettokaltmiete.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
- 4.
- Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen,
- 5.
- Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung.
Unterabschnitt 3. Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
§ 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag Befragungen der Haushalte auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebungen dienen
- 1.
- in allen Gemeinden sowie in Städten mit mindestens für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den
- Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl,
- 2.
- in allen Kreisen, in Gemeinden mit mindestens sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Daten zu Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können.
- 1.
- in Mecklenburg-Vorpommern neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern,
- 2.
- in Niedersachsen neben den übrigen kreisangehörigen Gemeinden auch Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden,
- 3.
- in Rheinland-Pfalz neben den verbandsfreien Städten und Gemeinden auch Verbandsgemeinden,
- 4.
- in Schleswig-Holstein neben den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und amtsangehörigen Gemeinden mit mindestens 2 000 Einwohnern auch die innerhalb eines Amtes zusammengefassten amtsangehörigen Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnern und
- 5.
- in Thüringen neben den Städten und Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, auch Verwaltungsgemeinschaften.