(2) Für die Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind bei der Auswahl der Stichprobeneinheiten folgende Genauigkeiten anzustreben:
1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5 Prozent;
2.
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und mindestens 1 000 Einwohnern mithilfe einer Präzisionszielfunktion ein gleitender Übergang zu einem einfachen absoluten Standardfehler von 15 Personen bei Gemeinden von 1 000 Einwohnern;
3.
in Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern ein einfacher absoluter Standardfehler von 15 Personen.
Bei Nichterreichen der angestrebten Präzisionsziele sind nachträgliche erneute Stichprobenziehungen ausgeschlossen.
(3) Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 finden wie folgt statt:
1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern bei allen nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 1 ausgewählten Anschriften,
2.
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern als Unterstichprobe der nach Maßgabe von Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgewählten Anschriften bei maximal 8 Prozent der Gesamteinwohnerzahl dieser Gemeinden.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Daten zur Person.
(5) Werden bei der Haushaltsstichprobe Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben diese die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Zensusstichtag abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (1) Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.
(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.
§ 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (1) Erhebungsmerkmale sind:
1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: Jahr der Ankunft in Deutschland,