- 8.
- Anzahl der Personen im Haushalt,
- 9.
- Geburtsstaat,
- 10.
- Erwerbsstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 11.
- Hauptstatus in der Woche des Zensusstichtags,
- 12.
- Stellung im Beruf,
- 13.
- ausgeübter Beruf,
- 14.
- Wirtschaftszweig des Betriebs,
- 15.
- Anschrift des Betriebs, nur Postleitzahl und Gemeinde,
- 16.
- höchster allgemeiner Schulabschluss,
- 17.
- höchster beruflicher Bildungsabschluss,
- 18.
- aktueller Schulbesuch.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Familienname und Vornamen,
- 2.
- Anschrift der Wohnung und Lage der Wohnung im Gebäude,
- 3.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 4.
- Kontaktdaten der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Unterabschnitt 4. Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Für die Liegenschaften der Bundespolizei mit Unterkunft und die Kasernen der Bundeswehr erfolgt die hierfür erforderliche Datenlieferung an das Statistische Bundesamt.
§ 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Monat und Jahr der Geburt,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Art des Sonderbereichs,
- 6.
- Geburtsstaat.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Familienname, Geburtsname, Vornamen,
- 2.
- Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
- 3.
- Geburtsort,
- 4.
- Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen (1) An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach