§ 16 ZensG 2022 - Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
§ 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
1.
Familienname, Geburtsname, Vornamen,
2.
Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
3.
Geburtsort,
4.
Anschrift.
(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.