§ 4 ZensG 2022 - Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
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§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Diskussion zu § 4 ZensG 2022
LX
22.06.2025 01:06
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