Zwecke erworben oder bezogen hat und für die ihr eine Befreiung oder Vergütung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt worden ist, an steuerpflichtige Personen, die vollen Anspruch auf eine Steuerbegünstigung im Sinne der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben, an andere internationale Organisationen, die Anspruch auf Steuerbefreiung haben, oder an andere Stellen, die Steuerbefreiung genießen, abgegeben, so ist keine Verbrauchsteuer zu zahlen. Die Abgabe ist der Bundesfinanzverwaltung anzuzeigen. Werden die genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren an andere als die zuvor genannten Personen oder Stellen abgegeben, so ist der Teil Verbrauchsteuer, der der Warenmenge entspricht, an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Die Höhe des geschuldeten Steuerbetrags wird auf der Grundlage des im tatsächlichen Zeitpunkt des entsprechenden Rechtsgeschäfts geltenden Steuersatzes ermittelt.
(4) Einzelheiten zur effektiven Durchführung der Absätze 1 bis 3 werden in dem nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu schließenden Sitzabkommen festgelegt.
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen (1) Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung
der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.
(2) Die internationale Organisation genießt im Rahmen des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien.
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr (1) Die internationale Organisation ist hinsichtlich der Behandlung ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs und ihrer amtlichen Korrespondenz den diplomatischen Missionen in Deutschland gleichgestellt. Dies gilt für Einrichtung und Betrieb sowie Prioritäten, Tarife und Gebühren in Bezug auf Postsendungen und Kabeltelegramme, Fernschreib-, Fax-, Telefon-, elektronische Daten- und andere Nachrichtenverbindungen sowie für Tarife für Informationen an Presse und Rundfunk.
(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr und die amtliche Korrespondenz der internationalen Organisation sind unverletzlich. Sie unterliegen nicht der Zensur.
(3) Die internationale Organisation ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden sowie ihre Korrespondenz durch Kurier oder in Behältern zu versenden und zu empfangen, für welche dieselben Immunitäten und Vorrechte gelten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(4) Die internationale Organisation ist berechtigt, im Verkehr zwischen ihren Dienststellen innerhalb und außerhalb Deutschlands Funk- und andere Telekommunikationsgeräte auf den für die internationale Organisation eingetragenen sowie auf den ihr von der Bundesregierung zugeteilten Frequenzen zu betreiben.