Gaststaatgesetz

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt
1.
die unmittelbar geltenden Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für internationale Organisationen in Deutschland;
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung von weiteren Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an internationale Organisationen in Deutschland;
3.
die Voraussetzungen für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen an weitere internationale Einrichtungen in Deutschland und
4.
die Gewährung von Vorrechten und Erleichterungen an internationale Nichtregierungsorganisationen in Deutschland.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die EU, die Organe der EU, die Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, soweit auf sie das dem Vertrag über die EU und dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU Anwendung findet.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Vereinten Nationen, ihre Organe, Sonderorganisationen und sonstigen Einrichtungen.
(4) Die unionsrechtlichen und deutschen Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
„Allgemeines VN-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941);
2.
„Abkommen VN-Sonderorganisationen“ das Abkommen vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639);
3.
„Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957);
4.
„Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union“, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1482);
5.
„Sitzabkommen“ das von der Bundesrepublik Deutschland mit einer internationalen Organisation geschlossene Abkommen mit Regelungen für ihre Tätigkeit in Deutschland, in Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes;
6.
„Sitzgelände“ ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude und Bauten (Räumlichkeiten), Ausstattung und sonstige Einrichtungen und Anlagen sowie die umgebenden Flächen, die nach einem Abkommen mit der Bundesregierung oder einem sonstigen Rechtsakt von der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung in Deutschland in Besitz genommen und genutzt werden;
7.
„Vertreter der Mitglieder“ die Vertreter der Staaten und der internationalen Organisationen, die Mitglieder oder anerkannte Beobachter der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung sind;