8.
„Leiter der internationalen Organisation“ oder „Leiter der weiteren internationalen Einrichtung“ die gemäß den Statuten zur rechtswirksamen Vertretung der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung befugte Person;
9.
„Bedienstete der internationalen Organisation“ oder „Bedienstete der weiteren internationalen Einrichtung“ der Leiter und die sonstigen Amtsträger der internationalen Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit;
10.
„Unmittelbare Angehörige“ von Bediensteten der internationalen Organisation oder der weiteren internationalen Einrichtung die in ihrem Haushalt lebenden
a)
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner;
b)
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, oder, wenn sie unterhaltsberechtigt sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und
c)
Kinder ohne Rücksicht auf ihr Alter, wenn sie als behinderte Menschen auf den Unterhalt des Bediensteten angewiesen sind.
Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind auch Personen, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften als Kinder des Bediensteten gelten.
11.
„Sachverständige im Auftrag“ Personen mit Ausnahme der Bediensteten, die Aufträge für die internationale Organisation oder weiteren internationalen Einrichtung durchführen und die, soweit sie für die Vereinten Nationen tätig sind, in den Geltungsbereich der Artikel VI und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens fallen.

Teil 2. Internationale Organisationen

Kapitel 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Internationale Organisationen (1) Eine internationale Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sie von mindestens zwei Völkerrechtssubjekten durch völkerrechtlichen Vertrag oder ein anderes völkerrechtliches Instrument errichtet wurde und Rechtsfähigkeit nach Völkerrecht besitzt. Die Ansiedlung einer internationalen Organisation in Deutschland erfordert die Zustimmung der Bundesregierung. Die Zustimmung setzt voraus, dass
1.
die Bundesrepublik Deutschland die internationale Organisation anerkannt hat; einer Anerkennung der internationalen Organisation durch die Bundesrepublik Deutschland steht es gleich, wenn dies durch die EU anerkannt worden ist;
2.
die internationale Organisation sich überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert;
3.
die internationale Organisation über ein adäquates internes Rechtsschutzsystem verfügt oder, wie etwa im Falle einer Neugründung, die Organisation nach der Überzeugung der Bundesregierung adäquate Gewähr dafür bietet, dieses bis zur effektiven Aufnahme ihrer Tätigkeit zu schaffen;
4.
die internationale Organisation sich zum Abschluss eines Sitzabkommens verpflichtet, in dem zumindest die Modalitäten einer verbindlichen Streitbeilegung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der internationalen Organisation geregelt werden.