(2) Der Ansiedlung einer internationalen Organisation steht die Ansiedlung ihrer Organisationseinheiten wie zum Beispiel Büros oder Sekretariate gleich.
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit (1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Kapitel 2. Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes (1) Das Sitzgelände ist unverletzlich. Die zuständigen deutschen Behörden betreten das Sitzgelände zur Wahrnehmung einer Amtspflicht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der internationalen Organisation. Gerichtliche Maßnahmen und die Zustellung oder Vollstreckung gerichtlicher Verfügungen einschließlich der Pfändung von Privateigentum können auf dem Sitzgelände nur mit Zustimmung der internationalen Organisation erfolgen.
(2) Die zuständigen deutschen Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der internationalen Organisation der Besitz an dem Sitzgelände oder irgendeinem Teil desselben nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung entzogen wird. Das Vermögen, die Gelder und die Guthaben der internationalen Organisation, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
(3) Bei Feuer oder einem anderen Unglücksfall, der sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich macht, oder in dem Fall, dass die zuständigen Behörden triftige Gründe zu der Annahme haben, dass auf dem Sitzgelände ein solcher Unglücksfall eingetreten ist oder bevorsteht, wird die Zustimmung der internationalen Organisation zu jedem notwendigen Betreten des Sitzgeländes vermutet.
(4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 ergreifen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zum Schutz