§ 5 GastStG - Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
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§ 5 Verordnungsermächtigung für SitzabkommenDie Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung einer internationalen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Bundesregierung setzt darin das erforderliche Sitzabkommen in Kraft und gewährt die in Teil 2 Kapitel 2 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Darüber hinaus können die in Teil 2 Kapitel 3 vorgesehenen, weiteren Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Diskussion zu § 5 GastStG
LX
29.06.2025 19:33
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