Open user menu
§ 4 GastStG - Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Stand 28.01.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1.
Verträge schließen;
2.
über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3.
vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.