Dienstzeit mit Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren richtet sich nach europäischem und nationalem Recht.
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder (1) Die Vertreter der Mitglieder der internationalen Organisation, die in Deutschland wohnen und die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder in Deutschland ständig ansässig sind, genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den in vergleichbarem Rang stehenden Diplomaten der in Deutschland akkreditierten diplomatischen Missionen nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden. Für steuerliche Privilegien gilt dies nur, sofern in einem alle Mitglieder der Organisation bindenden mehrseitigen Übereinkommen eine entsprechende Regelung enthalten ist.
(2) Die Vertreter der Mitglieder, die nicht in Deutschland ständig ansässig sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten und während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in Artikel IV des Allgemeinen VN-Übereinkommens beschriebenen Vorrechte und Immunitäten.
(3) Zoll- und umsatzsteuerrechtliche Privilegien können nur gewährt werden, soweit dies im Recht der Europäischen Union vorgesehen und zugelassen ist.
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation (1) Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die in den Artikeln V und VII des Allgemeinen VN-Übereinkommens vorgesehen sind. Unter anderem genießen sie
1.
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen); diese Immunität bleibt auch nach Beendigung der Beschäftigung bei der internationalen Organisation bestehen;
2.
Befreiung von allen Steuern auf die von der internationalen Organisation gezahlten Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis von dem Zeitpunkt an, an dem die Bezüge einer von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden und unter dem Vorbehalt der Einbeziehung dieser Einkünfte bei der Bemessung des Steuersatzes auf andere steuerpflichtige Einkünfte; dies gilt nur, sofern sich alle Mitgliedstaaten der Organisation zu einer Steuerbefreiung dieser Bezüge verpflichtet haben;
3.
Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
4.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen Befreiung von der Ausländermeldepflicht;
5.
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie die in vergleichbarem Rang stehenden Mitglieder der in Deutschland errichteten diplomatischen Missionen;
6.
für sich selbst und ihre unmittelbaren Angehörigen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten;
7.
das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe im Rahmen des Rechts der EU bei ihrem ersten Amtsantritt in Deutschland frei von Zöllen und Steuern mit Ausnahme der Zahlungen für Dienstleistungen einzuführen; eingeschlossen sind eine angemessene Anzahl an Kraftfahrzeugen, die sich vor dem ersten Amtsantritt des Bediensteten in Deutschland mindestens sechs Monate in dessen Besitz befunden haben und von ihm genutzt wurden; dies gilt auch für geleaste Fahrzeuge, wenn der Bedienstete durch den Leasingvertrag