§ 34 GastStG - Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.