(2) Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlicht die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat Folgendes zu enthalten:
1.
eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands,
2.
das Datum der abschließenden Entscheidung,
3.
die betroffenen Steuerzeiträume,
4.
die Rechtsgrundlage,
5.
den Wirtschaftsbereich,
6.
eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses und
7.
die Art des Schiedsverfahrens.
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland soll dabei die von der Kommission erstellten Musterformulare verwenden.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der betroffenen Person die Informationen, die nach Absatz 2 veröffentlicht werden sollen. Spätestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Informationen nach Satz 1 der betroffenen Person bekannt gegeben wurden, kann die betroffene Person bei der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-​, Geschäfts-​, Gewerbe-​ oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Europäischen Kommission unverzüglich nach‑
dem der Umfang der Veröffentlichung nach den vorstehenden Absätzen abgestimmt wurde, die zu veröffentlichenden Informationen.
§ 20 Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung (1) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses ablehnen, wenn
1.
eine betroffene Person gegen die Steuergesetze verstoßen hat,
2.
dieser Verstoß mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Geldbuße geahndet worden ist und
3.
dieser Verstoß im Zusammenhang mit der Streitfrage steht.
Ist ein Straf-​ oder Bußgeldverfahren anhängig, kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Gesetz ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde bis zur rechtskräftigen Beendigung des Straf-​ oder Bußgeldverfahrens aussetzen.
(2) Abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Einsetzung eines Beratenden Ausschusses im Einzelfall ablehnen, wenn es bei einer Streitfrage nicht um eine Frage der Doppelbesteuerung geht. In diesem Fall informiert die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(3) Die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses nach § 17 hindert die Behörden der Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ein Verwaltungs-​ oder Gerichtsverfahren in derselben Angelegenheit oder ein Straf-​ oder Bußgeldverfahren gegen die betroffene Person einzuleiten oder fortzusetzen.
(4) Das Verfahren nach diesem Gesetz ist von Amts wegen zu beenden, wenn die zuständige Behörde eines betroffenen Mit‑