§ 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde (1) Die betroffene Person, welche die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht hat, kann diese jederzeit zurücknehmen. Über die Rücknahme hat sie allen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine schriftliche Mitteilung zu übermitteln. (2) Durch die Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde werden alle Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland gemäß diesem Gesetz mit sofortiger Wirkung von Amts wegen beendet.
(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren.