jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und
3.
jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.
Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.