§ 3 EU-DBA-SBG - Verfahrenssprache
§ 3 Verfahrenssprache Jegliche Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Diskussion zu § 3 EU-DBA-SBG
LX
28.07.2025 03:30