Preiskorridore bleibt unberührt. Sofern die Bundesregierung auf Grundlage des bis zum 30. November 2024 vorzulegenden Berichts eine Fortführung des Preiskorridors bei der Versteigerung für sinnvoll und erforderlich erachtet, macht sie im Jahr 2025 einen Vorschlag für die rechtliche Umsetzung.
(2) Das Umweltbundesamt unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Die betroffenen Bundesministerien werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit frühzeitig beteiligt und unterstützen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei der Erarbeitung des Erfahrungsberichts.

Abschnitt 8. Schlussvorschriften

§ 24 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 11 Absatz 1 und 2 tritt
1.
am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,
2.
frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes.
Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1)
Brennstoffe
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2736;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-​ oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur,
5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur,
die dazu bestimmt sind, als Kraft-​ oder Heizstoff verwendet zu werden.
Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden.
Für die Emissionsberichterstattung für die Kalenderjahre 2021 und 2022 sind Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes: