§ 19 BEHG - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 19 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen nach § 6 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 1 oder § 21 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.