§ 11 Aufgaben der Auswertungsgruppen Jede Auswertungsgruppe hat für die Gruppe von Implantattypen, für die sie eingerichtet wurde,
- 1.
- die Registerstelle bei der Erarbeitung des Verfahrens zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik zu unterstützen,
- 2.
- die statistischen Auswertungen der Registerstelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 unter medizinischen, technischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu interpretieren und zu bewerten und
- 3.
- das Ergebnis der Interpretation und Bewertung in einem Auswertungsbericht zusammenzufassen und diesen an die Geschäftsstelle zu übermitteln.
Abschnitt 6. Beirat
§ 12 Beirat (1) Zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsstelle und der Registerstelle wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat des Implantateregisters unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sach- und fachkundige Mitglieder und Stellvertreter der Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds oder Stellvertreters ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bei der Zusammensetzung des Beirats sicher, dass folgende Einrichtungen, Verbände, Gruppen und Institutionen ausgewogen vertreten sind:
- 1.
- die am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
- 2.
- die Ärzteschaft,
- 3.
- das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 4.
- der Gemeinsame Bundesausschuss,
- 5.
- die gesetzliche Krankenversicherung,
- 6.
- die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 7.
- die Krankenhäuser,
- 8.
- die Patientinnen und Patienten,
- 9.
- die am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie und
- 10.
- das Bundesministerium für Gesundheit.
§ 13 Aufgaben des Beirats (1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
- 1.
- bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,
- 2.
- bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und
- 3.
- bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.
(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere
- 1.
- bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,
- 2.
- bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und
- 3.
- bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.