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§ 27 IRegG - Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Stand 16.06.2021
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§ 27 Grundsätze des Zugangs zu Registerdaten
Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben nur Zugang zu den gespeicherten Daten des Implantateregisters, soweit dieses Gesetz es vorsieht.