- 3.
- die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,
- 4.
- die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,
- 5.
- den Datenschutz sowie
- 6.
- die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.
§ 38 Verordnungsermächtigung Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
- 1.
- zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
- 2.
- zur Dauer der einzelnen Sitzung,
- 3.
- zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
- 4.
- zu den Dokumentationspflichten,
- 5.
- zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
- 6.
- zur Schweigepflichtentbindung und
- 7.
- zur Vertraulichkeit.
Abschnitt 4. Kooperationsvereinbarungen
§ 39 Kooperationsvereinbarungen für Beratungs- und Begleitangebote Die Träger der Sozialen Entschädigung können Kooperationsvereinbarungen mit Organisationen schließen, die eine umfassende qualitätsgesicherte Beratung und Begleitung der Berechtigten sicherstellen. Dabei berücksichtigen sie Angebote, die sich an Angehörige besonders schutzbedürftiger Personengruppen richten. Sie können diesen Organisationen Sach- und Geldmittel zur Verfügung stellen.
§ 40 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die qualitativen Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Mindestinhalte der Verordnung sind:
- 1.
- die Anforderungen an die Qualifikation der Organisationen, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden können, sowie
- 2.
- die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisation nach Nummer 1.