1.
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
§ 27 Vorrang von Leistungen zur Teilhabe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erfolgversprechend und zumutbar sind, haben Vorrang vor dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches.
§ 28 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger (1) Die Leistungen nach diesem Buch wegen eines schädigenden Ereignisses nach § 1 Absatz 2 gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger vor.
(2) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.
(3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-​ oder Versorgungssystemen sind auf Leistungen nach diesem Buch nicht anzurechnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Kapitel 4. Schnelle Hilfen

Abschnitt 1. Leistungen der Schnellen Hilfen

§ 29 Leistungen und Leistungsart (1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.

Abschnitt 2. Fallmanagement

§ 30 Leistungen des Fallmanagements (1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet.
(2) Leistungen des Fallmanagements werden mit Einwilligung der Berechtigten erbracht, die auch die erforderlichen Datenerhebungen erfasst. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren.
(3) Berechtigte können ein Fallmanagement erhalten.
(4) Geschädigte sollen ein Fallmanagement erhalten, wenn
1.
das schädigende Ereignis eine Straftat gegen das Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung war oder
2.
sie bei Eintritt des schädigenden Ereignisses minderjährig waren.
(5) Das Fallmanagement umfasst insbesondere: